FAQ
Sie haben Fragen zum Glasfaserausbau? – Hier finden Sie Antworten!
Glasfaserausbau durch die TGG
Die TGG ist ein kommunales Unternehmen. Ihre Gesellschafter sind der Kommunale Energiezweckverband Thüringen (KET) und die Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen AG (KEBT AG). Die Hauptaufgabe der TGG ist Glasfasererschließung mittels Fördermitteln in den Orten Thüringens, in denen ein eigenwirtschaftlicher Ausbau durch die Telekommunikationsunternehmen nicht erfolgt.
- Bündelung der Ausbaugebiete (Cluster)
- Ansprechpartner für Kommunen
- Abfrage der Telekommunikationsunternehmen zu Bestand und geplanten eigenwirtschaftlichen Erschließungen (Markterkundungsverfahren (MEV))
- Einreichung von Fördermittelanträgen bei Projektträgern (Bund/Land)
- Durchführung von diskriminierungsfreien Auswahlverfahren für Pächter (Telekommunikationsunternehmen)
- Durchführung von diskriminierungsfreien Auswahlverfahren für Bau- und Planungsleistungen
- Umsetzung und Inbetriebnahme der Projekte
- Abrechnung der Fördermittel mit den Projektträgern
- Kommunen haben keine Kosten
- Deutlich weniger Verwaltungsaufwand
- Fördermittel müssen nicht eigenständig beantragt und abgerechnet werden
- Koordinierung des geförderten Glasfaserausbaus übernimmt die TGG
- Nur ein Ansprechpartner (TGG)
- Schnellere Umsetzung durch standardisierten Projektablauf
- Das zu errichtende Glasfasernetz ist Eigentum der TGG (und damit der Kommunen)
Ja, die freiwillige Aufgabe des geförderten Breitbandausbaus kann die Kommune selbstständig durchführen. Der Kommune steht es frei, diese Aufgabe an die TGG (über KEBT/KET) zu übertragen (Aufgabenübertragung).
Nach Aufgabenübertragung an die TGG übernimmt die TGG dann alle Aufgaben des geförderten Glasfaserausbaus.
Damit die TGG den Breitbandausbau für die Kommune übernehmen kann, bedarf es einer Aufgabenübertragung über KET/KEBT AG an die TGG. Hierfür ist ein Beschluss im Stadt-/Gemeinderat zu fassen. Der Beschluss muss passend zur Zugehörigkeit einer Kommune zum Kommunalen Energiezweckverband Thüringen (KET) oder zur Energiebeteiligungsgesellschaft Thüringen AG oder keinem vom beiden gefasst werden. Auf der Homepage der KEBT AG stehen die unterschiedlichen Beschlussvorlagen bereit.
Bei Fragen zur Beschlussfassung können Sie sich an die Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen (KDGT) wenden. Die KDGT berät sie gerne, welche Beschlussvorlage durch Ihre Kommune verwendet werden muss.
Beschlüsse der Kommunen können jederzeit gefasst werden. Zurzeit gibt es keine Frist, bis wann der Beschluss vorliegen muss.
Zur besseren Planbarkeit neuer Cluster durch die TGG ist ein frühzeitiger Beschluss jedoch hilfreich. Entsprechend der aktuellen Gigabit-Richtlinie 2.0 muss die TGG vor Start eines Markterkundungsverfahrens (MEV) einzelne Branchendialoge mit allen für das Gebiet relevanten Telekommunikationsunternehmen durchführen. Da dies einige Zeit in Anspruch nimmt, sollte der Beschluss im Q3 des Vorjahres zum Jahr des Förderaufrufs vorliegen.
Die Kommune hat sich mit der Aufgabenübertragung an die TGG der Aufgabe des geförderten Breitbandausbaus entledigt. Lediglich hoheitliche Aufgaben wie Baugenehmigungen (Aufgrabeerlaubnis), gegenseitige Informationspflichten oder die Unterstützung im Markterkundungsverfahren (Zuarbeit der Gemarkungspläne) müssen durch die Kommune erbracht werden. Eine kommunikative Unterstützung der Kommunen gegenüber den Anwohnern trägt sicher ebenfalls zum Erfolg bei.
Das Förderprojekt muss so zu Ende geführt werden, wie es begonnen wurde.
Die TGG führt die Förderprojekte nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung des Förderprojektes aktuellen Gigabit-Richtlinie durch. Für den Förderaufruf im Jahr 2024 ist die Gigabit-Richtlinie 2.0 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024 maßgeblich.
Grundsätzlich entstehen keine Kosten. Die Finanzierung erfolgt durch Fördermittel von Bund und Land im Rahmen der Gigabitförderung ohne Eigenbeteiligung der Kommunen. Auch Personal-, Verwaltungs- und Beraterkosten etc. werden nicht auf die Kommunen umgelegt.
Für die förderfähigen Adressen (entsprechend der gültigen Gigabit-Richtlinie) ist die Errichtung des Hausanschlusses im Rahmen des geförderten Glasfaserprojektes durch die TGG kostenfrei. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer unterzeichneten Grundstückseigentümererklärung (GEE) durch den Grundstückseigentümer rechtzeitig vor Baubeginn in dem jeweiligen Ortsteil. Für die Grundstückseigentümererklärung (GEE) wird der Grundstückseigentümer proaktiv angesprochen.
Bitte zögern Sie nicht, mit uns telefonisch oder per Mail (auch über unser Kontaktformular) Kontakt aufzunehmen, sollten Sie weitere Fragen zum geförderten Glasfaserausbau oder zu unseren Projekten haben.
Ein einzelnes Projekt (Cluster) durchläuft verschiedene – durch Förderbedingungen und Vergabevorschriften – vorgegebene Prozessphasen. Hierzu gehören unter anderem auch europaweite Ausschreibungen. In einem durch die TGG fertig geplanten Cluster (mehrere Orte) ist ein tatsächlicher Baustart ca. 2,5 Jahre nach Beginn des Markterkundungsverfahrens realistisch. Der tatsächliche Bauzeitraum beträgt zwischen 24 und 48 Monaten. In diesem Zeitraum werden allerdings einzelne Orte eher in Betrieb genommen.
Die Bundesregierung hat ursprünglich das Jahr 2030 als Ziel für eine vollständige Glasfasererschließung in Deutschland benannt. Aktuell geht die Mehrheit der Marktteilnehmer nicht davon aus, dass dieses Ziel erreicht werden kann. Im Idealfall wird dies 2035 erreicht. Dies gilt auch für Thüringen.
In der aktuellen Gigabit-Richtlinie 2.0 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024 sind alle Adressen förderfähig, welche nicht schon mittels Glasfaser erschlossen sind oder den nächsten Jahren werden oder bereits über einen HFC-Anschluss (Koaxialkabelanschluss) der aktuellen Technologie verfügen.
Die TGG setzt vorrangig das sogenannte Betreibermodell um. Hierbei wird durch die TGG über diskriminierungsfreie Ausschreibungen für jedes Projektgebiet (Cluster) ein Netzbetreiber (Telekommunikationsunternehmen) gewonnen und vertraglich gebunden. Entsprechend den Förderrichtlinien muss dieser Netzbetreiber auch anderen Netzbetreibern den Zugang gewähren („Open Access“). In Deutschland gibt es bereits eine Vielzahl solcher Kooperationen, welche nach technischer Umsetzung dem Endkunden die Möglichkeit bieten, seinen Internetanbieter frei zu wählen.
Seitens der Branche wird erwartet, dass in 2025 durch die Bundesnetzagentur eine Preisvorgabe für die sogenannten Vorleistungsprodukte (zwischen den Telekommunikationsunternehmen) erfolgt.
Die ohnehin benötigten Steuergelder führen zu kommunalem Eigentum. Das Glasfasernetz gehört der TGG, welche eine kommunale Gesellschaft ist.
Förderprogramme
Das kann so pauschal nicht beantwortet werden:
Entweder findet/ fand bereits ein eigenwirtschaftlicher Breitbandausbau durch ein Telekommunikationsunternehmen statt oder es handelt sich um den Ausbau im Rahmen des „weiße Flecken“-Förderprogramms.
Wenn nur ein Teil des Ausbaugebiets bereits gefördert oder eigenwirtschaftlich ausgebaut wurde, ist für das übrige Ausbaugebiet eine Förderung im Rahmen der Gigabit-Richtlinie 2.0 möglich. Der Ausbau kann mit Hilfe der TGG oder in Eigenregie durch die Kommune durchgeführt werden.
Entsprechend der Richtlinie des „Graue-Flecken-Programm“ und der Gigabit-Richtlinie 2.0 werden die Pächter/Netzbetreiber des Netzes in einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren ausgewählt. Es ist anzunehmen, dass sich auch die geförderten Telekommunikationsunternehmen aus dem „Weiße-Flecken-Programm” an dem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren beteiligen und ein attraktives Angebot unterbreiten.
Es handelt sich hierbei um unabhängige Förderprogramme. In der Regel können Gebiete an mehreren Förderprogrammen teilnehmen. Entsprechend dem „Graue-Flecken-Programm“ und der Gigabit-Richtlinie 2.0 sind mehr Adressen förderfähig.
„Weiße-Flecken-Programm“
Im „Weiße-Flecken-Programm“ wurden Gebiete/Anschlüsse gefördert, welche eine Downloadgeschwindigkeit von weniger als 30 Mbit/s hatten.
Mit Inkrafttreten der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ am 26.04.2021 (Graue-Flecken-Programm) ist das Vorgänger-Programm für die Erschließung von „Weißen Flecken“ ausgelaufen.
„Graue-Flecken-Programm“
Im „Graue-Flecken-Programm“ nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26.04.2021 sind Anschlüsse förderbar, welche über weniger als 100 Mbit/s verfügen. In der Regel erfolgt die Erschließung per FTTB (Glasfaser bis in das Gebäude)
„Gigabit-Richtline des Bundes 2.0“
Am 03.04.2023 veröffentlichte die Bundesregierung die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – die Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0). Diese ersetzt die bisherige Richtlinie (sog. Graue-Flecken-Programm).
Am 30.04.2024 veröffentlichte die Bundesregierung die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – die Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31.03.2023 in der Änderungsfassung vom 30.04.2024 (Gigabit-RL 2.0).
In den Förderprogrammen nach Gigabit-Richtline des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) sind alle Adressen förderfähig, welche nicht schon mittels Glasfaser erschlossen sind oder den nächsten Jahren werden oder bereits über einen HFC-Anschluss (Koaxialkabelanschluss) der aktuellen Technologie verfügen.
Baumaßnahmen
Es stehen grundsätzlich entsprechend den geltenden Normen verschiedene Technologien zur Verfügung. Es werden, auch in Abstimmung mit der Kommune, die technisch und wirtschaftlich sinnvollsten Technologien ausgewählt.
Dies muss stets im Einzelfall geprüft werden. Eine Mitverlegung ist dann nicht möglich, wenn sich dieser Bauabschnitt noch nicht in der Bauphase befindet. Hier kann jedoch ein Dritter die passive Netzinfrastruktur mitverlegen und diese der TGG später zur Nutzung überlassen.
Grundsätzlich besteht für den Grundstückseigentümer nach dem neuen TKG (Telekommunikationsgesetz) gem. § 134 eine Duldungspflicht. Die TGG wird jedoch stets mit dem Grundstückseigentümer die Notwendigkeit abstimmen und versuchen eine Grundstückseigentümererklärung zu erhalten.
Der Glasfaseranschluss wird in der Regel bis in den Hausanschlussraum geführt.
Alle interessierten Planer/Baufirmen werden in einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren entsprechend den Kriterien für öffentliche Ausschreibungen berücksichtigt. Die Leistungsfähigkeit wird im Rahmen der Ausschreibungen über unterschiedliche Kriterien abgefragt und entsprechend der Vergaberichtlinien bewertet.